Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Textilhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die die Herstellung, Verarbeitung, Veredelung oder Pflege von Textilien ermöglichen oder erleichtern oder die helfen, Schäden an Textilien zu vermeiden oder zu vermindern oder den Gebrauchswert von Textilien zu erhalten oder zu erhöhen. Die Textilhilfsmittel werden unterteilt in Hilfsmittel für die Herstellung und Verarbeitung von Fasern, Schlichte- und Schlichtezusatzmittel, Vorbehandlungsmittel, Hilfsmittel für die Färberei, Hilfsmittel für den Textildruck und Ausrüstungsmittel. Farbmittel und Spinnbadarbeitsstoffe für die Kunstfaserherstellung zählen nicht zu den Textilhilfsmitteln.

  2. Lederhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Lederherstellung zum Einsatz kommen.

    Farbmittel und Gerbstoffe zählen nicht zu den Lederhilfsmitteln.

  3. Papierhilfsmittel: Nichtfaserige Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung von Papier oder Pappe zum Einsatz kommen. Farbmittel zählen nicht zu den Papierhilfsmitteln.

  4. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs. Die Farbmittel werden unterteilt in Farbstoffe (in Löse- oder Bindemitteln lösliche Farbmittel) und Pigmente (in Löse- oder Bindemitteln unlösliche Farbmittel).

    (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

    (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  5. Herstellen (Formulieren) von Textilhilfsmitteln;

  6. Herstellen (Formulieren) von Lederhilfsmitteln;

  7. Herstellen (Formulieren) von Papierhilfsmitteln;

  8. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3.

    (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

  9. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

  10. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel;

    1. Stärke und Stärkederivate,

    2. pflanzliche oder tierische Öle und Fette,

    3. ...

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