Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz, das ATP-Durchführungsgesetz, das Rindfleisch- Etikettierungsgesetz, das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung des Tierärztegesetzes Â

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet: Â

      „3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder ein im Â

    Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder – für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) – die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung Â

    des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.“ Â

  2. § 4a Abs. 4 erster Satz lautet: Â

    „Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2, die im Zeitpunkt der Vorlage Â

    nicht älter als zwölf Monate sein darf, anzumelden.“ Â

  3. § 5 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Die österreichische Tierärztekammer (Kammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 Â

    ausgenommen.“ Â

  4. In § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Â

    Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Â

    Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 22, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Â

    Abs. 5, § 60, § 61 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1 und Â

    § 72 Abs. 4, 5 und 6 wird der Ausdruck „Bundeskammer“ durch den Ausdruck „Kammer“ ersetzt und Â

    dabei an die jeweils grammatikalisch richtige Form angepasst. Â

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  5. In § 5 Abs. 4 entfallen die Worte „nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständigen Landeskammer der Â

    Tierärzte (Landeskammer) und“. Â

  6. In § 6 Abs. 5 entfallen die Worte „Landeskammer und“. Â

  7. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt: Â

    „(7) Die Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentliche Mitglieder der Kammer (§ 30) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in Â

    einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie Â

      1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und Â

      2. zur selbstständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes auf Grund eines anerkannten akademischen Grades berechtigt sind. Â

    (8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des Â

    § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.“ Â

  8. § 7 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z 2 der Kammer und der Â

    zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.“ Â

  9. In § 8 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Worte „Landeskammer und“. Â

  10. In § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „Landeskammer“ durch den Ausdruck „Kammer“ ersetzt. Â

  11. In § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „Landeskammer“ durch den Ausdruck „Kammer“ ersetzt. Â

  12. In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständige Landeskammer“ Â

    durch den Ausdruck „Kammer“ ersetzt. Â

  13. In § 22 entfällt der Ausdruck „nach Anhören der zuständigen Landeskammer“. Â

  14. In § 24 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „zuständigen Kammer der Tierärzte“ durch den Ausdruck

    „Kammer“ ersetzt. Â

  15. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Landeskammer und“ durch die Wortfolge „Kammer Â

    und der zuständigen“ ersetzt. Â

  16. In § 27 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „nach Anhören der zuständigen Landeskammer“. Â

  17. Der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes lautet: Â

    „1. Abschnitt Â

    Österreichische Tierärztekammer Â

    § 29. Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Â

    Tierärzte ist die Österreichische Tierärztekammer (Kammer) eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des Â

    Öffentlichen Rechtes, hat ihren Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift Â

    „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen. Â

    § 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die Â

      1. in die Tierärzteliste eingetragen sind, Â

      2. den tierärztlichen Beruf ausüben, Â

      3. ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und Â

      4. nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind. Â

    (2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder. Â

    (3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben. Â

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    (4) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit Â

    dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen. Â

    (5) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden. Â

    § 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Â

    (2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten: Â

      1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und Â

    deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

  18. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Â

    Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens; Â

      3. die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, Â

    insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften; Â

      4. das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Â

    Einhaltung der Berufsordnung;Â Â

      5. die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken; Â

      6. die Führung von Ãœbersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in Â

    den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Â

    Ortsbedarf;Â Â

      7. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Â

    Rechtsvorschriften vorgesehen sind;Â Â

      8. die Entsendung von Vertretern zu den Ãœberprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken; Â

      9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen; Â

      10. beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Â

    Einrichtungen;Â Â

      11. die Mitwirkung bei der Ãœberwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte Â

    und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;Â Â

      12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Â

    Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;

  19. die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen; Â

    Â Â 14. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;Â Â

    Â Â 15. die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;Â Â

      16. die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung; Â

    Â Â 17. die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;Â Â

      18. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Â

    Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit Â

    erworben haben;Â Â

      19. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen; Â

      20. die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte; Â

      21. die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen; Â

      22. die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern

    (§ 16 Abs. 2); Â

      23. die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1); Â

      24. die Festsetzung von Fondsbeiträgen; Â

      25. der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Â

    Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen. Â

    Â Â Â Â

    (3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, Â

    § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes...

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