Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)
203. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 wird verordnet:
Lehrberuf Tischlereitechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
1. | Produktion, |
2. | Planung. |
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechende Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker - Produktion bzw. Tischlereitechnikerin - Produktion oder Tischlereitechniker - Planung bzw. Tischlereitechnikerin - Planung) zu bezeichnen. Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tischlereitechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. | Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion: |
a) | Erstellen und Lesen von Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen, |
b) | Durchführen der Arbeitsvorbereitung, |
c) | Auswählen, Überprüfen und Bearbeiten der erforderlichen Materialien, |
d) | Rüsten, Prüfen und In Betrieb nehmen von Maschinen und Anlagen nach Vorgabe, |
e) | Konservieren und Veredeln von Oberflächen, |
f) | Erkennen und Beheben von Mängeln, |
g) | Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten, |
h) | Führen von Gesprächen mit Lieferanten, |
i) | Prüfen von Funktionen und Durchführen der Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation, |
j) | Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards. |
2. | Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung: |
a) | Aufnehmen von Naturmaßen, Erstellen, Lesen und Bearbeiten von Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen, |
b) | Durchführen der Arbeitsvorbereitung, |
c) | Auswählen und Bearbeiten der erforderlichen Materialien, |
d) | Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung, |
e) | Anfertigen von Entwürfen und einfachen Perspektiven, |
f) | Gestalten von Verkaufszeichnungen auch unter Verwendung von Branchensoftware, |
g) | Projektieren von Raumlösungen, |
h) | Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten, |
i) | Durchführen der Qualitätskontrolle, |
j) | Planen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards. |
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten Produktion bzw. Planung werden folgende Berufsbilder festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
1. | Schwerpunkt Produktion |
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - | - |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | - | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Grundkenntnisse des fachgerechten ergonomischen Vorbereitens des Arbeitsplatzes | Kenntnis der Arbeits-platzgestaltung | Gestalten des Arbeitsplatzes | Grundkenntnisse der Evaluierung |
5. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Kenntnis der produktionsbezo-genen Einsatz-möglichkeiten, Auswahl und Auslastung der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Produktionsbezogenes Auswählen der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter Berücksichtigung von Schutzausrüstung | |
6. | - | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungs-maschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | ||
7. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Erkennen von Mängeln und Fehlern | ||
8. | - | Grundkenntnisse der Bearbeitung von Kunststoffen und Metallen | Grundkenntnisse der designorientierten Werk- und Hilfsstoffe (insbesondere Glas, Stein, Textilien, Papier, Keramik) | |
9. | - | - | Grundkenntnisse der Materiallogistik | Kenntnis der Materiallogistik |
10. | - | - | Grundkenntnisse der Baustoffe | Grundkenntnisse der Baustoffe und Bauökologie |
11. | Bestimmen von Hölzern | |||
12. | - | Grundkennt-nisse des konstruktiven und chemischen Holzschutzes | Kenntnis des konstruktiven und chemischen Holzschutzes | - |
13. | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stück-listen, einfache Zu-schnittsoptimierung | Durchführen der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung | |
14. | - | - | Kenntnis der An-wendungs-möglichkeiten der CNC-Bearbeitung | Anwenden der CNC-Technologie |
15. | - | - | Datenüberleitung und Erstellen von einfachen CNC-Programmen | Datenüberleitung und Erstellen von CNC-Programmen |
16. | Grundkenntnisse über den Umgang mit Kunden und über die Kommunikation | Führen von Gesprä-chen mit Lieferanten unter Beachtung von fachgerechter Aus-drucksweise | ||
17. | - | - | Grundkenntnisse der internen und externen Kooperations-möglichkeiten | Kenntnis der internen und externen Kooperationsmöglich-keiten |
18. | - | - | Grundkenntnisse des Projektmanagements und der Projektabwicklung | |
19. | - | - | Grundkenntnisse der Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung und Personalplanung | |
20. | - | - | Grundkenntnisse der Organisation und Kooperation auf der Baustelle | Kenntnis der Organisation und Kooperation auf der Baustelle |
21. | Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln | Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen, Kleben | - | - |
22. | - | Kenntnis des Lagerns, Auswählens, Fügens, Zusammensetzens und Pressens der Furniere | ||
23. | Furnieren | |||
24. | - | - | Kenntnis des Aufbringens von Belägen | - |
25. | Grundkenntnisse der Beschläge | Kenntnis der Verwendung und des Einlassens von Beschlägen | Auswählen von Beschlägen | |
26. | - | Einlassen und Einbauen von Beschlägen | ||
27. | - | Zusammenbauen von Werkstücken | ||
28. | Grundkenntnisse der Oberflächenbehand-lung | Kenntnis der Ober-flächenbehandlung zur Konservierung und Verschönerung | Kenntnis der Oberflächentechnologie | |
29. | - | Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung | ||
30. | Lesen von Skizzen und Zeichnungen | Lesen Plänen | ||
31. | Erstellen von Skizzen | Erstellen von Werk-zeichnungen | Rechnergestütztes Erstellen von Werkzeich-nungen und Plänen (CAD) | |
32. | - | - | Aufnehmen von Naturmaßen | |
33. | - | - | Kenntnis der Produk-tionsorganisation unter dem Aspekt der Wirt-schaftlichkeit | Anwenden der Kenntnis der Produktions-organisation unter dem Aspekt der Wirtschaft-lichkeit |
34. | - | - | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagemen-tes | Kenntnis des Quali-tätsmanagementes |
35. | - | - | Durchführen von Funktions- und einfachen Qualitätskontrollen | Durchführen von Funktions- und Qualitätskontrollen sowie deren Dokumentation |
36. | - | - | Kenntnis der Messtechniken | Anwenden der Messtechniken |
37. | Grundkenntnisse der gängigen Konstruktionen, |
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN