Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

Auf Grund der §§ 39 Abs. 2 und 153 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten 1.der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie 2. der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen

Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist.

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten

§ 2. (1) Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen aus 1. den direkten Personalkosten,

  1. den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,

    sowie 3. dem Gemeinkostenbeitrag.

    (2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schiffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung 1. gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14

    Monatsbezüge,

  2. gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schiffahrtspolizei 0,875 vH des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10.

    Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.

    (3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß

    1. 2.

    (4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.

    Fälligkeit und Abstattung der Kosten

    §...

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