Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) zur Zertifizierung von Personen
369. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) zur Zertifizierung von Personen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/24, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von
1. | Personen im Bereich des Qualitätsmanagements (insbesondere Qualitätsauditoren, Systemmanager Qualität, Qualitätsmanager, Systembeauftragte Qualität, Qualitätsbeauftragte, Qualitätstechniker, Prozessmanager, Projektmanager sowie deren spezielle Abwandlungen nach Branchen), |
2. | Personen im Bereich des systemischen Managements, der Führung und des Business Excellence (insbesondere TQM-Leader, TQM-Assessoren, Senior (Qualitäts-) Manager), |
3. | Personen im Bereich des Umweltmanagements (insbesondere Umweltauditoren, Systemmanager Umwelt, Umweltmanager, Systembeauftragte Umwelt, Umweltbeauftragte), |
4. | Personen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Sicherheits- und Gesundheitsmanagements (insbesondere Systembeauftragte Sicherheit, Systemmanager Sicherheit, Sicherheitsmanager), |
5. | Personen im Bereich des Bildungsmanagements (insbesondere Bildungsmanager in Zusammenarbeit mit der ARGE Bildungsmanagement), |
6. | Personen im Bereich der Betontechnik (insbesondere Betontechniker in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Qualitätssicherung und Innovation-TPA), |
7. | Personen im Bereich der Arbeitsmedizin (insbesondere Arbeitsmediziner in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin), |
8. | Personen im Bereich des Gesundheitstourismus (insbesondere Best Health Austria Advancer, Best Health Austria Professional, Best Health Austria Specialist, Best Health Austria Expert), |
9. | Personen im Bereich der Corporate Social Responsibility (CSR) und des |
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