Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Z 3 lautet:

    „3. 3,55 vH a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.

    Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

    1. im Jahr 2001 für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Länder einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen.

    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis,

    festzulegen.“

  2. § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Im Jahr 2001 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.“

  3. § 8 lautet:

    „§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

    § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

    Artikel II Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000

    Zielbestimmung

    § 1. In Umsetzung der...

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