Bundesgesetz über den Transport von Tieren im Luftverkehr (Tiertransportgesetz-Luft ? TGLu)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§   1: Anwendungsbereich

§   2: Begriffsbestimmungen 2. ABSCHNITT DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTES

§   3: Transportbescheinigung

§   4: Transportfähigkeit

§   5: Begleitperson

§   6: Transportroute

§   7: Transportbehälter

§   8: Transporteur

§   9: Bodenabfertigung

§ 10: Räumlichkeiten

§ 11: Verladen

§ 12: Versorgung während des Transportes

§ 13: Ankunft

§ 14: Maßnahmen bei Verzögerungen

§ 15: Unterbringung 3. ABSCHNITT

ÜBERWACHUNG UND BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT

§ 16: Sicherungsmaßnahmen

§ 17: Behörden

§ 18: Mitwirkung 4. ABSCHNITT STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19: Strafbestimmungen

§ 20: Widmung von Strafgeldern

§ 21: Verweisungen

§ 22: Inkrafttreten

§ 23: Vollziehung 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Transport von lebenden warm- und kaltblütigen Tieren,

Mollusken, Fischen, Insekten, Krusten- und Schalentieren im Luftverkehr, soweit dieser Transport innerhalb

Österreichs, von oder nach Österreich oder durch Österreich als Transitland durchgeführt wird.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte,

  1. bei denen die Tiere im Passagierraum des Luftfahrzeuges befördert werden, oder 2. die im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990,

    BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt werden, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.

    (3) Werden die Tiere im Frachtraum ohne kommerzielle Absicht in Begleitung einer sich an Bord befindlichen Person transportiert, dann ist nur § 8 anzuwenden.

    (4) Dieses Bundesgesetz ergänzende veterinärbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Transport: die Beförderung von Tieren im Luftverkehr, einschließlich des Aufenthaltes, der Verladung und der Entladung der Tiere auf einem Flugplatz;

  2. Amtlicher Tierarzt: Grenztierarzt, Amtstierarzt;

  3. Versandflugplatz: jener Flugplatz (§ 63 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 – LFG),

    an dem das Tier erstmalig verladen wird;

  4. Bestimmungsflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier entladen wird, um seinem Empfänger

    übergeben zu werden;

  5. Aufenthaltsflugplatz: jener Flugplatz, an dem der Transport zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere oder aus anderen Gründen unterbrochen wird;

  6. Umladeflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird;

  7. Transporteur: jenes Luftbeförderungsunternehmen, das den Transport durchführt;

  8. Versender: derjenige, der mit dem Transporteur den Beförderungsvertrag über den Tiertransport abgeschlossen hat;

  9. Empfänger: derjenige, für den die Tiere am Bestimmungsflugplatz übernommen werden;

  10. Bodenabfertigung: die Beförderung der Tierfracht auf einem Flugplatz außerhalb des Luftfahrzeuges,

    deren Verladung in ein Luftfahrzeug bzw. Entladung aus einem Luftfahrzeug und deren Lagerung auf einem Flugplatz.

  11. ABSCHNITT Durchführung des Transportes Transportbescheinigung

    § 3. (1) Der Versender hat, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Bescheinigungen, eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

  12. die Art und die Anzahl der zu transportierenden Tiere sowie deren Ursprungsland und das Land ihres letzten Aufenthaltes;

  13. den Zweck des Transportes;

  14. wie und wie lange die Tiere vor Ankunft am Versandflugplatz transportiert wurden und wie und wie lange sie nach Ankunft am Bestimmungsflugplatz weitertransportiert werden sollen;

  15. Name, Adresse und Telefonnummer des Versenders und des Empfängers und gegebenenfalls der Begleitperson;

  16. Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz;

  17. die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug am Versandflugplatz zurückliegen;

  18. bei artengeschützten Tieren eine Erklärung, daß die nach den Artenschutzbestimmungen erforderlichen Ein- und Ausfuhrdokumente vorhanden sind;

    bei Wirbeltieren weiters:

  19. den Zeitpunkt der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport und gegebenenfalls, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;

  20. bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;

  21. die in den letzten acht Tagen vor dem Transport allenfalls verabreichten Medikamente;

  22. ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen und 12. die erforderliche Beschaffenheit und Menge des Futters und Wassers.

    (2) Die Transportbescheinigung ist jedenfalls in englischer Sprache in zumindest dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Der Versender hat eine Ausfertigung der Transportbescheinigung dem Transporteur so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie dieser seinen Erfüllungsgehilfen am Bestimmungs-, Aufenthalts-

    und Umladeflugplatz zeitgerecht vor der dortigen Ankunft der Tiere übermitteln kann. Eine weitere Ausfertigung der Transportbescheinigung ist gut sichtbar an dem Behälter anzubringen, in dem die Tiere während des Transportes untergebracht sind.

    (3) Am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz sind von den Erfüllungsgehilfen des Transporteurs unverzüglich nach Empfang der Transportbescheinigung alle notwendigen Vorbereitungen für die Ankunft der Tiere zu treffen. So sind insbesondere die für die Betreuung der jeweiligen Tiere erforderlichen Räumlichkeiten vorzubereiten und die veterinär- und...

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