Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Ausbildung und Kenntnisse der Transportbetreuer und Tiertransportinspektoren (Tiertransport-Ausbildungsverordnung ? TG-AV)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 3 und 15 Abs. 1 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, wird verordnet:

  1. ABSCHNITT Transportbetreuer Erforderliche Kenntnisse

    § 1. Personen, die Tiere während eines Transports betreuen, haben Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  2. Tierernährung;

  3. Tierhaltung und -pflege;

  4. Grundzüge der Verhaltenslehre;

  5. Grundzüge der Hygiene und des Tierseuchenrechts;

  6. Grundzüge der Krankheitslehre und der Krankenbehandlung, insbesondere zur Ersten Hilfe bei Tieren;

  7. Grundzüge des Tierschutzrechts;

  8. Â Â Tiertransportgesetz;

  9. sachgemäße Vorbereitung für den Transport;

  10. praktische Durchführung von Be- und Entladung, Treiben und Führen der Tiere;

  11. praktische Durchführung der Fütterung und Tränkung im Rahmen von Tiertransporten.

    Nachweis der Kenntnisse

    § 2. (1) Die in § 1 genannten Kenntnisse sind nachzuweisen durch Vorlage eines Zeugnisses über 1. den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs gemäß § 3 oder 2. den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Zoologie der Studienrichtung Biologie oder 3. den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Veterinärmedizin oder 4. den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft oder 5. die Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges über Tierhaltung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, oder 6. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder 7.   den erfolgreichen Abschluß einer höheren Bundeslehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder einer höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder 8. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf, sofern die Ausbildung der in § 1 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist, oder 9. den erfolgreichen Abschluß einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, sofern die Ausbildung der in § 1 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist.

    (2) Soweit Lehrberufe vorgesehen sind, die nur die Pflege bestimmter Tiere oder Tierarten zum Gegenstand haben, gilt die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in...

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