Bundesgesetz vom 4. Juli 1973, mit dem das Tuberkulosegesetz geändert wird (Tuberkulosegesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,

wird wie folgt geändert:

  1. In den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1,.

    16 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 ist der Ausdruck

    „Sonderheilanstalt (§ 21)" jeweils durch das Wort „Krankenanstalt" zu ersetzen.

  2. a) Die Überschrift zu § 21 hat zu lauten:

    „S o f o r teinweisung"

    b) § 21 hat zu lauten:

    „§ 21. (1) Entsteht durch Verstöße eines an ansteckender Tuberkulose Erkrankten gegen die Anordnungen nach § 7 Abs. 3 oder gegen die Belehrung nach § 13 Abs. 1 eine unmittelbare Gefahr,

    daß er andere ansteckt, und kann diese Gefahr durch keine andere Maßnahme beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Erkrankten sofort in eine Krankenanstalt zum Zweck der Anhaltung einzuweisen. Dies kann auch eine Lungenabteilung an einem psychiatrischen Krankenhaus sein.

    (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich,

    längstens binnen drei Tagen nach Vollzug der Einweisung (Abs. 1) die Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung beim Gericht zu beantragen

    (§ 14).

    (3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag nicht fristgerecht oder erklärt das Gericht die Anhaltung nicht innerhalb von drei Wochen für zulässig, so ist der Angehaltene sofort zu entlassen.

    (4) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 sind sinngemäß anzuwenden."

  3. § 25 hat zu lauten:

    „§ 25. Die Verpflichtung, sich einer nach § 23

    angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt,

    wenn der zu dem allgemeinen Termin Vorgeladene entweder a) einen Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, oder b) bei Kindern bis zu 14 Jahren 1. das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe,

    die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder 2. ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung,

    die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

    vorweist."

  4. Dem § 35 sind nachstehende Sätze anzufügen:

    „Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

    über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluß binnen zwei Wochen nach Abschluß der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen."

  5. Das III. Hauptstück hat zu lauten:

    „III. HAUPTSTÜCK Tuberkulosehilfe

    § 37. (1) Die Tuberkulosehilfe umfaßt a) die Übernahme der Kosten für die Behandlung,

    sofern hiefür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt oder der Bund aus dem Titel der Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung oder Opferfürsorge oder eine private Krankenversicherung aufzukommen hat;

    b) Wirtschaftshilfe zur Sicherstellung der Lebenshaltung für den Erkrankten und seine Familie.

    (2) Tuberkulosehilfe ist so lange zu gewähren,

    als bei dem Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen der Tuberkulose vorliegt.

    (3) Behandlungskosten sind über den im Abs. 2

    genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen,

    wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist. Die Kosten der Behandlung anderer Erkrankungen als der tuberkulösen Erkrankung sind jedoch nur soweit zu übernehmen,

    als eine solche Behandlung zur Besserung oder Heilung oder zur Vermeidung einer Reaktivierung der Tuberkulosekrankheit notwendig ist.

    § 38. (1) Die Leistungen der Tuberkulosehilfe unterliegen nicht der Pfändung. Dies gilt nicht für Forderungen, zu deren Begleichung die Leistung der Tuberkulosehilfe bestimmt ist.

    (2) Leistungen der Tuberkulosehilfe sind vom Empfänger nur dann zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben oder bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat. Auf die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände,

    insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

    Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden. Ebenso kann die Erstattung in Teilbeträgen bewilligt werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach drei Jahren.

    (3) Hat der Bund Leistungen der Tuberkulosehilfe erbracht, auf die der Erkrankte einen Anspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung hatte, so bestimmt sich der Ersatzanspruch des Bundes nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern.

    § 39. (1) Die Kosten der Behandlung werden

    übernommen für:

    a) ärztliche Hilfe in dem für in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherte vorgesehenen Ausmaß;

    b)...

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