Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Übertragung des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn an die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 Abs. 2 letzter Satz ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 59l/ 1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Der österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird über die mit Verordnung BGBl. Nr. 84/1986 erfolgte Übertragung der Planung hinaus zusätzlich die Durchführung aller Maßnahmen übertragen, die für die Erstellung eines bau- und ausschreibungsreifen Straßenbauvorhabens im Bereich des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn erforderlich sind. Der Abschnitt beginnt bei AB-km 25,50 und endet bei AB-km 39,00.

Die Ãœbertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der...

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