Bundesgesetz vom 16. Juli 1964, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1959 neuerlich abgeändert wird und mit dem sonstige umsatzsteuerrechtliche Maßnahmen getroffen werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.

Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl.

Nr. 57/1963 und BGBl. Nr. 83/1963, wird wie folgt abgeändert:

  1. Im § 1 Abs. 2 hat der letzte Satz zu entfallen.

  2. § 4 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. Die Einfuhr von Rohstoffen und Halberzeugnissen,

    Lebens- und Futtermitteln und Arzneiwaren, die für die inländische Erzeugung oder den inländischen Bedarf erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden. Rohstoffe im Sinne dieser Bestimmung sind Naturprodukte, die keine oder nur eine solche Bearbeitung aufweisen,

    die den natürlichen Zustand des Rohstoffes im wesentlichen unverändert beläßt. Halberzeugnisse im Sinne dieser Bestimmung sind durch Verarbeitung mehr oder weniger tiefgreifend veränderte Rohstoffe, die jedoch zu ihrer vollen Marktreife noch eine weitere Verarbeitung benötigen. Das Bundesministerium für Finanzen stellt mit Verordnung diese Gegenstände fest (Freiliste 1). Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Hauptausschuß des Nationalrates halbjährlich den durch die Freiliste 1 entstehenden Steuerausfall zu berichten;

    der Bericht für das 1. Kalenderhalbjahr ist nur dann vorzulegen, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihn einen Monat vor Ablauf des Kalenderhalbjahres anfordert;".

  3. § 4 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten:

    „8. die Kreditgewährungen (zum Beispiel Diskont-

    und Lombardgeschäfte) und der Kontokorrentverkehr sowie die Umsätze von Geldforderungen,

    von Wechseln und Schecks, von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld,

    Geldsorten, auf Grund eines geltenden Bundesgesetzes ausgeprägten Goldmünzen und von inländischen amtlichen Wertzeichen;".

  4. Im § 7 Abs. 2 Z. 2 ist nach dem Wort

    „haben" der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

  5. Im § 7 wird nach Abs. 2 Z. 2 eingefügt:

    „(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 27 vom Hundert für die Lieferungen und den Eigenverbrauch a) der Lebensmitteleinzelhändler, der Gemischtwarenhändler mit Lebensmitteleinzelhandel,

    der Milch-, Obst-, Gemüse-

    und Süßwareneinzelhändler, Fleischer und Pferdefleischer,

    1. von Speisen und warmen Getränken in Betrieben des Gast- und Schankgewerbes mit der Berechtigung nach § 16 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung in derzeit geltender Fassung,

    wenn der Gesamtumsatz im letzten vorangegangenen Kalenderjahr 750.000 S nicht überstiegen hat."

  6. Im § 7 erhält, der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5; der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6.

  7. § 17 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. der Gegenstand darf weder ein Edelmetall

    (Platin, Platinmetalle, Gold und Silber) noch einer der im § 4 Abs. 1 Z. 8 genannten Gegenstände,

    noch einer der nach § 4 Abs. 1 Z. 1 hei der Einfuhr steuerfrei belassenen Gegenstände sein.

    Ferner sind die in der Anlage G, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet, aufgezählten Gegenstände von der Gewährung der...

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