Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:

§ 1. (1) Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, sind — soweit sie nicht bereits unter eine der Befreiungsbestimmungen des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen — unter den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:

  1. Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972);

  2. die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers — ausgenommen jene nach § 6 Z. 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 — stehen;

  3. auf die Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des § 21

  1. 6 noch des § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung finden.

    (2) Für Umsätze, die nach Abs. 1 von der Steuer befreit sind, tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1

    und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der Ausschluß

    vom Vorsteuerabzug ein.

    (3) Ändert sich nachträglich eine der unter

    § 1 Z. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist.

    § 2. Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,

    im Inland eine Werklieferung (§ 3...

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