Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung ? RSV)

Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.

Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

  1. Abschnitt Allgemeines Geltungsbereich

    § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

    (2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in

    Österreich anzuwenden.

    (3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:

  2. bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,

  3. bei Eröffnung eines Ausgleichverfahrens oder eines Vorverfahrens,

  4. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat und 4. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  5. Pauschalreisen:

    Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

    1. Beförderung,

    2. Unterbringung,

    3. andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

  6. Veranstalter:

    Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.

  7. Vermittler:

    Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

  8. Buchender:

    Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.

  9. Reisender:

    Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender),

    jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).

  10. Abwickler:

    Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle,

    technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat und die gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

  11. Quartal:

    Erstes Quartal = der erste bis dritte Monat,

    zweites Quartal = der vierte bis sechste Monat,

    drittes Quartal = der siebente bis neunte Monat und viertes Quartal = der zehnte bis zwölfte Monat des jeweiligen Wirtschaftsjahres des Veranstalters.

  12. Abschnitt Abdeckung des Risikos Allgemeines

    § 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden 1. erstattet werden:

    1. die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß

    § 4 Abs. 5), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden und b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind und 2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

    (2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt.

    (3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

  13. durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder 2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.

    Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag Höhe der Versicherungssumme

    § 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:

    Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die 1. Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten,

    5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,

  14. Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,

    jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist, und 3. ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch eine Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.

    (2) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten...

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