Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 ? LMVO 1995)

Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 16d Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel in 1. Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen), Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,

  1. Holzschutzmitteln,

  2. Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),

  3. Klebstoffen,

  4. Abbeizmitteln,

  5. Bootslacken, Antifouling sowie Unterwasseranstrichmitteln, 7   Anstrichmitteln, die in Druckgaspackungen abgefüllt sind, und 8. Elektroisolierlacken.

    (2) Werden Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils von der bereits verdünnten anwendungsfertigen Zubereitung auszugehen.

    (3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Künstlerfarben sowie Zubereitungen, die ausschließlich zum Zweck der Restaurierung von Kunstwerken oder ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.

    (4) Die §§ 4 bis 6 finden keine Anwendung auf „chemisch abbindende Kleber" sowie auf „Korrosionsschutzbeschichtungen von metallischen Werkstoffen"

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) „Organische Lösungsmittel" sind bei Raumtemperatur (20 °C) und Normaldruck (1013 hPA) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 °C, die andere Inhaltsstoffe der in § 1 Abs. 1 genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösungsmittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.

    (2) „Reaktivlösungsmittel" sind Lösungsmittel, die bei der Filmbildung durch chemische Reaktion (Polymerisation) Bestandteil des Bindemittels werden, dadurch ihre Eigenschaft als Lösungsmittel verlieren (zB Styrol bei ungesättigten Polyesterharzen) und daher nicht emissionswirksam sind.

    (3) „Autoreparaturlacke" im Sinne dieser Verordnung sind Ein- und Zweikomponentenlacke, die ein in sich geschlossenes System darstellen (Spachtelmasse, Füller, Grundmaterial, pigmentierte Decklacke, Klarlacke, Härter und Verdünnungen) und zur Reparatur oder zur Einzelfertigung (einschließlich der Kleinserienneulackierung) von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen bestimmt sind. Sofern Zweikomponenten-

    lacke zur Verwendung in Großserienneulackierung bestimmt sind, handelt es sich nicht um Autoreparaturlacke im Sinne dieser Verordnung.

    (4) „Korrosionsschutzbeschichtungen von metallischen Werkstoffen" sind Beschichtungen und Systeme von Beschichtungen von Metalloberflächen im Sinne der einschlägigen technischen Normen, insbesondere der ÖNORM DIN 55928, sofern ihr ausschließlicher oder überwiegender Zweck in der   Verhinderung von Korrosionsschäden liegt („Schwerer Korrosionsschutz"). Der allgemein korrosionsmindernde Schutz von metallischen Oberflächen durch Beschichtungen beliebiger Art gilt nicht als Korrosionsschutz im Sinne dieser Verordnung.

    (5) „Chemisch abbindende Kleber" sind Kleber mit reaktiven und anlösenden Eigenschaften.

    (6) Als „gewerbliche Verwendung" im Sinne dieser Verordnung gilt jede Verwendung im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit (§ 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 - GewO 1994). Der gewerblichen Verwendung ist die Verwendung durch das österreichische Bundesheer sowie durch andere öffentliche Einrichtungen, die nicht in Erwerbsabsicht betrieben werden, gleichzuhalten.

    CKW- und Benzolverbot

    § 3. (1) Das Inverkehrsetzen von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1, die als Lösungsmittel chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) oder Benzol enthalten, ist verboten. Als benzol- bzw CKW-hältig gelten Zubereitungen mit einem jeweiligen Masseanteil von mehr als 0, 1 vH. Der Abverkauf von CKW-hältigen Schaumstoffklebern und Bitumenkaltklebern ist noch zulässig, sofern gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind.

    (2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Klebstoffe einschließlich Schaumstoffklebern, sofern 1. der Einsatz von chlorierten...

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