Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Dienstausweise
100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Dienstausweise
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 147/2008, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im folgenden BMLFUW genannt) und seine nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.
(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum BMLFUW bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen stehen.
Dienstausweis
§ 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ der ausstellenden Behörde, für diese tätig zu werden.
§ 3. (1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte.
(2) Dienstausweise sind geeignet, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E-Government-Gesetz, BGBl. I. Nr. 10/2004 auszustatten.
§ 4. Aktiven Bediensteten des BMLFUW und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 5. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
§ 6. Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
§ 7. (1) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat die Bedienstete oder der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen.
(2) Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete oder ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand bzw. eine Bedienstete oder ein...
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