Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)

147. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
6 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
7 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
8 Änderung des Asylgerichtshofgesetzes
9 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
10 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
11 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
12 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
13 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
14 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
15 Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes
16 Änderung der Reisegebührenvorschrift
17 Änderung des Rechtspflegergesetzes
18 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
19Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
20 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat "Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522" durch das Zitat "Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167" ersetzt.

2. § 14 Abs. 8 entfällt.

3. In § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 152d sowie § 272 wird das Zitat "Heeresdisziplinargesetzes 1994" jeweils durch das Zitat "HDG 2002" ersetzt.

4. § 34 Abs. 3 entfällt. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(5)".

5. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung

1. innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
2. im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos
erfolgt."

5a. § 60 Abs. 2 Z 1 lautet:

"1. ein fälschungssicheres Lichtbild,"

5b. § 65 Abs. 10 entfällt.

6. Dem § 71 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat."

7. In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck "Addis Abeba, " der Ausdruck "Astana, " eingefügt.

8. In § 73 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck "Abuja, " der Ausdruck "Astana, " eingefügt.

8a. In § 73 Abs. 7 wird das Zitat "§ 65 Abs. 8, 9 und 10" durch das Zitat "§ 65 Abs. 8 und 9" ersetzt.

8b. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:

"2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
b) zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre."

9. Dem § 76 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 71 Abs. 6 ist auf das nach den Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen."

10. In § 83 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch das Wort "oder" und am Ende der Z 3 das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt. Z 4 entfällt.

11. § 93 Abs. 1 lautet:

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

12. In § 95 lauten die Überschrift und Abs. 1:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

13. § 95 Abs. 3 entfällt.

14. § 102 Abs. 1a erster und zweiter Satz lautet:

"Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Vorsitzenden erforderlich."

15. In § 137 Abs. 7, 8 und 10, § 143 Abs. 5 und 6 und § 147 Abs. 5 und 6 wird das Wort "Stellenplan" jeweils durch das Wort "Personalplan" ersetzt.

15a. In § 169 Abs. 1 Z 9 und § 173 Abs. 1 Z 8 wird das Zitat "§ 65 Abs. 1 und 4 bis 8 und 10" jeweils durch das Zitat "§ 65 Abs. 1 und 4 bis 8" ersetzt.

16. In § 194 Abs. 4 wird die Wortfolge "Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport" durch das Wort "Bundeskanzler" ersetzt.

17. In § 203 Abs. 2 Z 4 und § 207m Abs. 2 wird das Zitat "207l" jeweils durch das Zitat "207k" ersetzt.

18. In § 219 Abs. 6 Z 6 wird das Zitat "§ 76 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8" durch das Zitat "§ 76 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 und 9" ersetzt.

18a. In § 236b Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

"5a. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,"

19. § 247 Abs. 5 lautet:

"(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen."

20. In § 259 wird das Zitat "Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522" durch das Zitat "HDG 2002" ersetzt.

21. § 284 Abs. 67 vorletzter und letzter Satz lautet:

"§ 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden."

22. Dem § 284 werden folgende Abs. 69 bis 72 angefügt:

"(69) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:

1. § 73 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008,
2. § 41 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 7, § 75a Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 9, § 83 Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 samt Überschrift, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 203 Abs. 2 Z 4, § 207m Abs. 2, § 219 Abs. 6 Z 6, § 247 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 12.12, Z 12.17, Z 13.13, Z 17.2 lit. a, Z 22.1 Abs. 1 lit. b, Z 23.1 Abs. 6, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a sowie der Entfall des § 65 Abs. 10, des § 95 Abs. 3 und der Anlage 1 Z 2.13 und Z 2.16 mit 1. Jänner 2009 und
3. der Entfall der Anlage 1 Z 8.16 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

(70) § 75a Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 75a Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.

(71) Auf Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.13 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.13, Z 8.16 Abs. 1 lit. a und Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der...

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