Bundesgesetz, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 325/1990, wird wie folgt geändert:

  1. Im Art. I wird vor dem § 1 die Überschrift

    „I. Abschnitt" eingefügt.

  2. Im Art. I wird nach dem § 9 folgender II. Abschnitt angefügt:

    „II. Abschnitt Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland Gegenstand der Förderung

    § 10. Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen,

    oder Lizenzen fördern.

    Förderungsvoraussetzungen

    § 11. (1) Für die Bereitstellung von Fondsmitteln sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für Maßnahmen in Österreich sinngemäß

    anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen.

    (2) Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Erbringung der Leistung durch Unternehmen,

    ...

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