Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.

  2. § 5 Abs. 4 lautet:

    „(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.“

  3. Im § 5 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

    „(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten,

    die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt,

    ...

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