Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 18. Juni 1982, mit der die Österreichische Arzneitaxe 1962 geändert wird (60. Änderung der Arzneitaxe)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet:

Artikel I Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 599/1981, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

    „(3) Der Zeitraum für die Nachlaßgewährung läuft, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres;

    hiebei ist für die Feststellung der Höhe des Nachlasses gemäß Abs. 2 der Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des dem Beginn des Zeitraumes für die Nachlaßgewährung vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.

    (4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke ist der Apotheker bzw. der die Hausapotheke führende Arzt berechtigt, ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des zwölften vollen Kalendermonates des Betriebes den in Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z 2

    lit. a festgesetzten Nachlaß vorläufig zu verrechnen."

  2. Im § 3 Abs. 6 hat der letzte Satz zu entfallen.

  3. § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke ist die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach Ablauf der im § 3 Abs. 4

    genannten Frist verpflichtet, den in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag der Apotheke tatsächlich getätigten Umsatz mit den begünstigten Beziehern und den auf Grund dieses Umsatzes für den Zeitraum ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des zwölften vollen Kalendermonates gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 zu verrechnenden Nachlaß von Amts wegen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt so lange, bis eine Einstufung zum 1. Juli gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

    und Abs. 3 möglich ist. Der beteiligte Apotheker,

    die betroffenen begünstigten Bezieher sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind vom Ergebnis der Feststellung zu benachrichtigen. Bei Veränderung des bisher gewährten Nachlasses hat der beteiligte Apotheker den begünstigten Beziehern die Differenzbeträge zurückzuerstatten."

  4. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Hausapotheken führende Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung...

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