Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis {Speiseeisverordnung)

Auf Grund der §§ 6 und 7 a des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1960 wird verordnet:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist a) Speiseeis (Gefrorenes) eine Lebensmittelzubereitung,

die durch Gefrieren in einen festen oder halbfesten Zustand gebracht wird und die dazu bestimmt ist, in gefrorenem Zustand verzehrt zu werden;

  1. Speiseeisgrundmasse ein geschmacklich weitgehend neutrales Produkt, aus dem durch jeweils verschiedene geschmacksbildende Zusätze der Speiseeisansatz hergestellt wird;

  2. Speiseeisansatz eine flüssige Masse, aus welcher durch Gefrieren Speiseeis hergestellt wird;

  3. Speiseeis-Halberzeugnis eine besondere zur Herstellung von Speiseeis in den Verkehr gebrachte Zubereitung.

    § 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf Speiseeis Anwendung, das bei anderen Lebensmittelzubereitungen Verwendung findet.

    § 3. (1) Zur Herstellung von Speiseeis dürfen nur verwendet werden:

  4. Trockenmilcherzeugnisse, eingedickte Milcherzeugnisse, feste und flüssige Eiprodukte und ähnliche Substanzen, wenn sie pasteurisiert oder sterilisiert wurden oder aus pasteurisierten oder sterilisierten Ausgangsmaterialien stammen;

  5. Milch, Magermilch und Obers (Süßrahm),

    wenn sie pasteurisiert bzw. molkereimäßig behandelt oder sterilisiert oder abgekocht wurden;

  6. Joghurt und Kefir bzw. Magerjoghurt und Magerkefir, wenn sie aus pasteurisierter oder molkereimäßig behandelter Milch bzw. Magermilch hergestellt wurden.

    (2) Es ist verboten, andere fermentierte Milchprodukte als Joghurt, Kefir, Magerjoghurt und Magerkefir für die Speiseeiserzeugung zu verwenden.

    (3) Butter darf zur Herstellung von Speiseeis nur verwendet werden, wenn sie aus pasteurisiertem oder molkereimäßig behandeltem Rahm hergestellt wurde.

    (4) Für die in den Abs. 1 und 2 genannten Substanzen sind Lagertemperatur, Lagerdauer und sonstige Lagerbedingungen so zu wählen,

    daß weder eine wesentliche Keimvermehrung noch eine Verderbnis eintreten kann. Produkte,

    deren sachgemäße Aufbewahrung eine Kühlung erfordert, sind in einer Kühleinrichtung zu lagern,

    die eine Temperatur von nicht mehr als 4° C gewährleistet. Tiefgefrorene Produkte sind bei Temperaturen unter minus 18° C zu lagern.

    § 4. (1) Das Feilhalten und Verkaufen und die Verwendung von Speiseeishalberzeugnissen, Eisbindemitteln,

    Farbstoffen, Essenzen und Aromen für die Speiseeiserzeugung ist nur zulässig, wenn diese Produkte bakteriologisch einwandfrei sind.

    (2) Als bakteriologisch einwandfrei gelten Produkte,

    die keine pathogenen Keime und in je einem Gramm keine Escherichia coli und nicht mehr als 50.000 vermehrungsfähige Keime,

    10 coliforme Keime,

    100 Enterokokken und 100 Schimmelpilze oder Hefen enthalten.

    (3) Für die Herstellung von Speiseeis auf kaltem Wege (§ 6 Abs. 1) dürfen Zucker, Zuckeraustauschstoffe,

    Trockenmilcherzeugnisse, eingedickte Milcherzeugnisse, Kakao und Kakaoerzeugnisse,

    Kaffee und Kaffee-Extrakt, Stärke,

    Stärkezucker, Verdickungs- und Geliermittel und Obsterzeugnisse nur verwendet werden, wenn sie bakteriologisch einwandfrei sind (Abs. 2). Sind diese Stoffe nicht im Sinne des Abs. 2 bakteriologisch einwandfrei, so müssen sie im Zuge des Herstellungsverfahrens des Speiseeises einem Erhitzungsprozeß unterzogen werden (§ 5 Abs. 1

    und 2).

    (4) Die im Abs. 1 und die im Abs. 3 genannten Produkte, letztere jedoch nur, wenn sie mit einem Hinweis auf ihre bakteriologisch einwandfreie Beschaffenheit für die Speiseeiserzeugung in den Verkehr gesetzt werden, haben auf der Verpackung die Angabe über die Lagerbedingungen und die Dauer der Verwendbarkeit

    (Monat und Jahr) zu tragen.

    (5) Speiseeishalberzeugnisse und andere Ausgangsmaterialien für die Speiseeiserzeugung, die als Vollkonserven in Verkehr gesetzt werden, sind als solche zu bezeichnen. Sie müssen den Anforderungen entsprechen, die an Vollkonserven gestellt werden.

    (6) Die Verwendung von Hühnereiern für die Herstellung von Speiseeis ist nur zulässig, wenn im Zuge des Herstellungsverfahrens des Speiseeises ein Erhitzungsprozeß nach dem Zusatz vorgenommen wird (§ 5 Abs. 1 und 2). Die Verwendung von Enteneiern ist in jedem Fall verboten.

    § 5. (1) Speiseeisgrundmasse oder Speiseeisansatz sind spätestens eine Stunde nach ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß zu unterziehen,

    der im Erfolg zumindest einer Keimabtötung gleichkommt, die bei...

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