Bundesgesetz vom 21. Juni 1968, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz abgeändert wird (Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:

    „5. die in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und 12 genannten Personen, sofern sie nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, und die in § 1

    Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Personen."

  2. § 4 hat zu lauten:

    „Einbeziehung im Verordnungsweg

    § 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in

    § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw. nach § 3

    Z. 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung in die Kranken- bzw. Unfall-

    versicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen,

    wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Wiener Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten,

    sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben."

  3. § 21 letzter Satz hat zu lauten:

    „Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5)

    zu berücksichtigen."

  4. a) § 25 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 8 auf der Grundlage der Summe der Gehälter (der sonstigen monatlichen Bezüge)

    einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen)

    Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,

    und allfälliger Teuerungszulagen zu bemessen, welche die Versicherten für ihre Tätigkeit bei den einzelnen Dienstgebern in diesem Kalenderjahr bezogen haben. Der Beitragsbemessung sind weiters die Entschädigungen zugrunde zu legen, die den in § 1 Abs. 1

    Z. 8 bis 11 genannten Versicherten gebühren.

    Die Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der Summe der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT