Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Â

Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder Â

  3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder Â

    eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Â

    Universitätslehrganges (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und Â

    1. eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a Â

      genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges und Â

    2. den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und Â

    3. eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder Â

  5. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen Â

      oder einer einschlägigen Fachakademie und Â

    2. den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und Â

    3. eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit. Â

      (2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Â

      Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie Â

      die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen. Â

      Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung

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      §...

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