Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Â
Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â
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Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder Â
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a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder Â
eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Â
Universitätslehrganges (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und Â
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eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a Â
genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges und Â
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den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und Â
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eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen Â
oder einer einschlägigen Fachakademie und Â
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den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und Â
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eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit. Â
(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Â
Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie Â
die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen. Â
Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung
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§...
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