Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen,

BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 582/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Z 2 lautet:,,

  2. für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe und der lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1

    Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Sattler und Riemer: Anlage A/2/2

    Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: Anlage A/2/3

    Handschuhmacher, Lederbekleidungserzeuger (Säckler): Anlage A/2/4

    Kürschner: Anlage A/2/5

    Hutmacher, Modist: Anlage A/2/6

    Kappenmacher: Anlage A/2/7

    Posamentierer: Anlage A/2/8

    Wäschenäher, Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/9

    Oberteilherrichter: Anlage A/2/10

    Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/11

    Schuhmacher: Anlage A/2/12

    Strickwarenerzeuger: Anlage A/2/13

    Weber: Anlage A/2/14

    Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/15“

  3. § 1 Z 9 lautet:,,

  4. für die Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr, und zwar für Einzelhandelskaufmann, Waffen und Munitionshändler: Anlage A/9/1

    Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2

    Bürokaufmann: Anlage A/9/3

    Industriekaufmann: Anlage A/9/4

    Buchhändler, Musikalienhändler: Anlage A/9/5

    Drogist: Anlage A/9/6

    Fotokaufmann: Anlage A/9/7

    Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent: Anlage A/9/8

    Reisebüroassistent: Anlage A/9/9

    Speditionskaufmann: Anlage A/9/10

    Binnenschiffer: Anlage A/9/11

    Versicherungskaufmann: Anlage A/9/12

    Berufskraftfahrer: Anlage A/9/13“

  5. § 1 Z 10 lautet:,,

  6. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für Tischler: Anlage A/10/1

    Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2

    Holz- und Sägetechniker: Anlage A/10/3

    Binder: Anlage A/10/4

    Drechsler: Anlage A/10/5

    Bootbauer: Anlage A/10/6

    Wagner: Anlage A/10/7

    Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8

    Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/9

    Korb- und Möbelflechter:    Anlage A/10/10“

  7. § 1 Z 21 lautet:,,

  8. für die Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie, und zwar für Fotograf: Anlage A/21/1

    Optiker, Feinoptiker: Anlage A/21/2

    Hörgeräteakustiker:  Anlage A/21/3“

  9. Dem § 4 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:,,

    (6) Es treten in Kraft:

    § 1 sowie die Anlagen A, A/1/4, A/1/5, A/1/6, A/1/7, A/1/10, A/2/1, A/2/2, A/2/3, A/2/4, A/2/5,

    A/2/6, A/2/7, A/2/8, A/2/9, A/3/5, A/4/3, A/4/4, A/4/5, A/6/1, A/6/2, A/6/5, A/6/6, A/6/8, A/9/3, A/9/5,

    A/9/6, A/9/7, A/9/12, A/10/3, A/11/4, A/14/3, A/21/1, A/21/2, A/21/3 und A/22/2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 497/1996 hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1996, der 2. Klasse mit 1. September 1997, der 3. Klasse mit 1. September 1998 und der 4. Klasse mit 1. September 1999.

    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. Nr. 497/1996 erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden. Die Anlagen A/1/4, A/1/5, A/1/6, A/1/7, A/1/10, A/2/1,

    A/2/2, A/2/3, A/2/6, A/2/8, A/2/9, A/2/11, A/2/12, A/2/13, A/2/16, A/3/5, A/4/3, A/4/4, A/4/5, A/6/1,

    A/6/2, A/6/5, A/6/6, A/6/8, A/9/3, A/9/5, A/9/6, A/9/7, A/9/8, A/9/12, A/10/3, A/11/4, A/14/3, A/21/1,

    A/21/2, A/21/3 und A/22/2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 497/1996

    treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 1996, der 2. Klasse mit 31. August 1997, der 3. Klasse mit 31. August 1998 und der 4. Klasse mit 31. August 1999 außer Kraft.

    (7) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in Abs. 6 vorgesehenen Inkrafttretungstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß Abs. 6 letzter Satz vorzunehmen.“

  10. In der Anlage A, Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), wird a) im Unterabschnitt C. Berufsbezogene Fremdsprache im Lehrstoff statt der Wendung ,,Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/17):“ die Wendung ,,Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/15):“ eingefügt,

    1. statt der Wendung ,,Beruf (für die Anlagen A/9/1, A/9/2 und A/9/14):“ die Wendung ,,Beruf (für die Anlagen A/9/1, A/9/2 und A/9/8):“ eingefügt,

    2. vor der Wendung ,,Beruf (für die Anlage A/9/10):“,,

      Beruf (für die Anlage A/9/5):

      Kontakte mit Geschäftspartnern per Telefon,

      Telekommunikation und Schriftverkehr.

      Verkaufsgespräche. Kundenberatung. Beschwerden.

      Fachtexte. Medien.

      Beruf (für die Anlagen A/9/6 und A/9/7):

      Arbeitsplatz und Arbeitskollegen. Arbeitsmaterialien, Kleidung und Waren. Verkaufsgespräche,

      Kundenberatung. Beschwerden. Ein- und Zukäufe. Fachtexte aus der Praxis (Anzeigen, Broschüren,

      Kataloge, Gebrauchsanweisungen, Fachzeitschriften, Warenzeitschriften, Warenpackungen und Beipackzettel).“ eingefügt,

    3. statt der Wendung ,,Beruf (für die Anlagen A/21/2 und A/21/3):“ die Wendung ,,Beruf (für die Anlage A/21/2):“ eingefügt,

    4. vor der Wendung ,,Beruf (für die Anlagen A/22/1 und A/22/2):“

      „Beruf (für die Anlage A/21/3):

      Werkzeuge und Arbeitsbehelfe. Meß- und Prüfbehelfe. Instrumente und Geräte. Hörgeräte. Fertigungszeichnungen.

      Funktion- und Wirkungsweisen. Arbeitsvorgänge und -verfahren. Fachgespräche und Kundenberatung. Fachtexte.“ eingefügt.

  11. In der Anlage A, Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), lautet der letzte Absatz der didaktischen Grundsätze im Unterabschnitt C. Berufsbezogene Fremdsprache:,,

    Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe nur für die Anlagen A/9/1 bis A/9/8, A/9/10, A/9/12 und A/9/13,

    sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 Unterrichtsstunden beträgt.“

  12. Die Anlage A/1/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Dachdecker) lautet:,,

    Anlage A/1/4

    RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF DACHDECKER I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen  zu  insgesamt  1260  Unterrichtsstunden  (ohne  Religionsunterricht),

    davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

    1. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II.

    2. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.

    Deutsch und Kommunikation Siehe Anlage A, Abschnitt III.

    Berufsbezogene Fremdsprache Siehe Anlage A, Abschnitt III.

    Betriebswirtschaftlicher Unterricht Siehe Anlage A, Abschnitt III.

    Fachunterricht Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Schüler soll über Grundlagen der Bauphysik und den Bautenschutz Bescheid wissen, die im Beruf verwendeten Bauwerk- und Hilfsstoffe kennen, fachgerecht auswählen können sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

    Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sowie die zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken kennen.

    Er soll insbesondere Kenntnisse über das Dach haben und über berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften sowie über Umweltschutzmaßnahmen im Baubereich Bescheid wissen.

    Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

    Lehrstoff:

    Werkstoffkunde Bauwerk- und Hilfsstoffe:

    Arten. Normung. Technische Eigenschaften. Bearbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung.

    Geräte- und Maschinenkunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

    Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe:

    Arten. Verwendung. Wirkungsweise. Instandhaltung.

    Gerüste:

    Arten. Auf- und Abbau.

    Spezielle Fachkunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

    Bauphysik und Bautenschutz:

    Bauphysikalische Grundlagen. Kräfte am Dach. Wärmeschutz.

    Unterkonstruktionen:

    Dach. Wand.

    Dach:

    Formen. Teile. Aufgaben. Systeme. Deckunterlagen.

    Arbeitsverfahren und -techniken:

    Eindeckungen mit verschiedenen Materialien. Abdichtungen. Wandverkleidungen. Sanierungs- und Restaurierungsarbeiten.

    Lehrstoff der Vertiefung:

    Komplexe Aufgaben:

    Arbeitsverfahren und -techniken:

    Eindeckungen mit verschiedenen Materialien.

    Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Schüler soll berufsbezogene Berechnungen aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

    ökonomisch planen und durchführen können.

    Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen und Tabellen einsetzen sowie in der Praxis verwendete Rechner benützen können.

    Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zur Bauphysik sowie komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

    Lehrstoff:

    Größen und Einheiten:

    Maße und SI-Einheiten.

    Grundrechenoperationen:

    Proportionen. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Pythagoräischer Lehrsatz.

    Winkelfunktionen.

    Bautechnische Berechnungen:

    Materialbedarf. Aufmaßberechnungen. Neigungen.

    Ergänzende Fertigkeiten:

    Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

    Lehrstoff der Vertiefung:

    Bauphysikalische Berechnungen.

    Komplexe Aufgaben:

    Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktion. Aufmaßberechnungen.

    Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe.

    Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Schüler soll berufsspezifische Zeichnungen normgerecht und sauber ausführen sowie Pläne und Skizzen lesen können, um danach wirtschaftlich sowie unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte einwandfrei arbeiten zu können.

    Lehrstoff:

    Technisches Zeichnen:

    Normen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT