Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 geändert wird

Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 192/1966, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 wird nach Z 10 folgende Z 11 angefügt:

    „11. Im Zuständigkeitsbereich eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes)

    sind je zehn betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Pflichtschulen oder Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen als eine Klasse der Sonderschule, die als...

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