Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 6, 7 und 7 a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976, wird wie folgt geändert:

  1.   § 3 samt Überschrift lautet:

    „Zeitpunkt der Einstufungsprüfung

    § 3. Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen über Prüfungsgebiete sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 4 Abs. 6 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 6 ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig."

  2.   § 4 Abs. 1 lit. c lautet:

    ,,c) im Fachunterricht, ausgenommen die praktischen Unterrichtsgegenstände."

  3.    Im § 4 wird nach Abs.  5  folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben."

  4.   § 10 samt Überschrift lautet:

    „Wiederholung der Einstufungsprüfung

    § 10. (1) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder von Teilprüfungen über Prüfungsgebiete ist zulässig.

    (2)  Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen über ein Prüfungsgebiet ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten (an...

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