Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. Dezember 1983, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe geändert wird

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 578/1977 wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung"

    hat die Pflichtgegenstände Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

    Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre,

    Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr), Rechnungswesen, Psychologie und Erziehungslehre zu umfassen."

  2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat die Pflichtgegenstände Geographie und Wirtschaftskunde,

    Volkswirtschaftslehre, Biologie und Hygiene, Physik, Chemie, Psychologie und Erziehungslehre,

    Ernährungslehre zu umfassen."

  3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftliche Bildung" hat möglichst anhand eines Geschäftsfalles in Rechnungswesen Angaben für einen wirtschaftlich und steuerlich auswertbaren Jahresabschluß mittleren Umfanges sowie eine Aufgabe aus dem kaufmännischen Schriftverkehr...

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