Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Jänner 1975, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl.

Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet:

Artikel I Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 155/

1970 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Höhere Internatsschulen Für die Höheren Internatsschulen gelten im Sinne des § 1 folgende Abweichungen:

    a) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

    Schulfrei sind überdies als Reisetage der 3. November (falls der Allerseelentag jedoch auf den 3. November fällt, der 4. November), der 23. Dezember, der 7. Jänner und der Mittwoch nach Ostern.

    b) § 3 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, des Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen.

    c) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

    Wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, können höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht).

    d) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern."

  2. § 3 lit. a hat zu lauten:

    „a) Soweit in den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes vom Unterrichtsjahr die Rede ist, sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf allgemeinbildende höhere Schulen für Berufstätige darunter das Winterhalbjahr und das Sommerhalbjahr,

    soweit vom ersten Semester die Rede ist,

    das Winterhalbjahr, soweit vom zweiten Semester die Rede ist, das Sommerhalbjahr,

    und soweit von Semesterferien die Rede ist, die Halbjahrsferien zu verstehen."

  3. § 4 lit. a hat zu lauten:

    „a) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme auf die folgende...

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