Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht)

151. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz ? Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, in der Überschrift zu § 98 und in § 98 wird jeweils das Wort ?Berufung? durch das Wort ?Beschwerde? ersetzt.

2. In § 72 Abs. 3 Z 2 wird der Begriff ?Personalvertretungs-Aufsichtskommission? durch den Begriff ?Personalvertretungsaufsichtsbehörde? ersetzt.

3. § 75 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und
2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.?

4. § 80 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.?

5. In § 80 Abs. 3a wird die Wortfolge ?Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde? durch die Wortfolge ?Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht? ersetzt.

6. § 67 samt Überschrift, § 80 Abs. 6, § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 88 samt Überschrift und § 92 Abs. 2 letzter Satz entfallen.

7. In § 95 entfallen Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 4.

8. § 97a lautet:

?§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.?

9. In § 123 erhält der Abs. 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 die Bezeichnung ?70? und wird folgender Abs. 71 angefügt:

?(71) § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 72 Abs. 3 Z 2, § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 2 und 3a, § 97a und § 98 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten § 67 samt Überschrift, § 80 Abs. 6, § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 88 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 letzter Satz, § 95 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 außer Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das...

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