Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.

Artikel II Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 236 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten:

    „a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen, vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, 60 Monate;

    1. wenn der Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der)

    Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß

    von 180 Monaten;"

  2. § 236 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;

    dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt,

    je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;"

    Artikel III Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

    Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt geändert:

  3. § 111 Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:

    „b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der)

    Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß

    von 180 Monaten;"

  4. § 111 Abs. 4 Z 1 lautet:

    „1. im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb...

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