Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/

1949 und BGBl. Nr. 106/1953 wird wie folgt geändert:

  1. Die Abs. 1 und 2 des § 56 haben zu lauten:

    „(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung,

    den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen.

    (2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben."

  2. Der § 60 hat zu lauten:

    㤠60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur,

    der Tonkunst und der bildenden Künste,

    deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10 Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1)."

  3. Der Abs. 1 des § 61 hat zu lauten:

    „(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur,

    der Tonkunst und der bildenden Künste,

    deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt."

    3 a. Der § 62 hat zu lauten:

    „§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung."

  4. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 66 treten folgende Bestimmungen:

    „(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die

    — wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes — durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Verwertungsrechte (Abs. 1) derjenigen Personen,

    die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.

    (3) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 2 erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.

    (4) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Sachwalter zu bestellen, der an die Stelle des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung des Vortrages oder der Aufführung glaubhaft macht.

    (5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung eines Veranstalters stattfinden, dürfen,

    soweit das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich des Abs. 1 nur mit Einwilligung des Veranstalters auf Bild- oder Schallträgern festgehalten oder durch Rundfunk (§ 17) gesendet werden. Dieser Bestimmung zuwider hergestellte Bild- oder Schallträger dürfen weder vervielfältigt noch verbreitet werden."

  5. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 66 erhalten die Bezeichnungen Abs. 6 und 7.

  6. Im Abs. 7 des § 66 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt an die Stelle der Wortfolge

    „Den Absätzen 1 bis 3 zuwider" die Wortfolge

    „Den Abs. 1 und 5 zuwider."

  7. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten:

    „(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1

    bezeichneten Personen erlöschen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vortrag oder die Aufführung stattgefunden hat, fünfzig Jahre verstrichen sind."

  8. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten:

    „(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1

    und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26,

    27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32 und 33 Abs. 2 gelten entsprechend; jedoch tritt an die Stelle der im

    § 31 Abs. 2 genannten Frist von 5 Jahren eine solche von einem Jahr."

  9. In den Abs. 1 und 2 des § 68 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 oder 2"

    der Ausdruck 㤠66 Abs. 1".

  10. Dem § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen,

    ...

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