Bundesgesetz, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes Das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz  BGBl.   Nr. 414/1990,  wird  geändert wie folgt:

  1. Â Â Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

    „Bundesgesetz über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz — NSchG)"

  2. Art. I NSchG lautet:

    „Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:

    Zusatzurlaub (Art. II, Art. XII a),

    Ruhepausen (Art. III),

    Abfertigung (Art. IV),

    Novellierung     des     Arbeitsverfassungsgesetzes

    (Art. VI),

    Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)"

  3. Â Â Art. VII NSchG lautet samt Ãœberschrift:

    „ARTIKEL VII Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

    (1)  Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr   und   6 Uhr   mindestens   sechs   Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und   in   erheblichem  Umfang  Arbeitsbereitschaft fällt.

    (2)Â Â Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

  4. a) in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,

    b)  in    Bergbaubetrieben    über   Tage    bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,

    c)  im Stollen- und Tunnelbau oder d)  im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe   von   mehr   als   100 Metern   bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung          gesundheitsschädlicher Stoffe,   wobei   der   in   Z 2   festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in  der Verordnung  gemäß Abs. 3  Z 2 festgelegte Grenzwert um  10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.

  5.   bei den Organismus besonders belastender Hitze.  Eine  solche  liegt bei  einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur  verursachten   Klimazustand vor,   der   einer   Belastung   durch   Arbeit während    des    überwiegenden    Teils    der Arbeitszeit bei  30 Grad  Celsius  und  50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;

  6.   bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen,   wenn   die   Raumtemperatur niedriger  als   —21 Grad   Celsius   ist,  oder wenn   der   Arbeitsablauf   einen   ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

  7.   bei  andauernd  starkem  Lärm,  sofern  ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem  Lärm,  sofern  ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

  8.   bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;

  9.   wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;

  10.   bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten  sind  Dateneingabetastaturen  gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte   aufeinanderfolgender  Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten    Arbeitnehmer    eine    entsprechende Erschwernis darstellen;

  11.   bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;

  12.   feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;

  13. wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition   geleistet   wird,   wobei    der   in   Z 2

    festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden; 11. bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.

    (3)  Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:

  14.   Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 2 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;

  15.   Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;

  16.   die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.

    (4) Für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen   mit   dem   Bundesminister   für   Arbeit   und Soziales Verordnungen im  Sinne Â...

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