Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Juni 1967, mit der die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 9. September 1964 über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee neuerlich abgeändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. d des Außenhandelsgesetzes,

BGBl. Nr. 226/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1966,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 9. September 1964, BGBl. Nr. 234, über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 94/

1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 hat zu lauten:

    㤠2. Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungszeugnisse,

    die nach dem 31. März 1967

    von Erzeuger-Mitgliedstaaten ausgestellt sind,

    müssen auf der Rückseite Kaffeeausfuhrmarken in einer der Anlage IV dieser Verordnung entsprechenden Form tragen. Die auf diesen Kaffeeausfuhrmarken angegebenen Gewichtseinheiten müssen insgesamt dem Nettogewicht des Rohkaffees oder dem in Rohkaffee umgerechneten Nettogewicht entsprechen.

    Auf Zeugnissen für anderen als Rohkaffee muß

    das in Rohkaffee umgerechnete Nettogewicht in der Spalte „Bemerkungen" angegeben sein. Für Fehlmengen unter 25 kg sind Kaffeeausfuhrmarken nicht...

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