Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung)
146. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:
Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker oder Veranstaltungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. | Mitarbeit bei der Planung von Veranstaltungen aus technischer Sicht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze, |
2. | Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten, |
3. | Betreuen von Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen, |
4. | Aufstellen, Montieren und Abbauen von Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen, |
5. | Aufbauen, Einrichten, Bedienen, Abbauen, Instandhalten und Lagern von veranstaltungstechnischen Einrichtungen (zB Beleuchtung, Beschallung, Multimediatechnik, Rigging, steckerfertige Energieverteilung, Bühnentechnik), |
6. | Bedienen von Betriebsmitteln und Einrichtungen, |
7. | Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten, |
8. | Anwenden der einschlägigen technischen Regelwerke sowie aller für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen. |
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | ? | ? | ? |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | ? | ? | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | ||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
6. | Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung, Instandhaltung und Wartung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel | |||
7. | Kenntnis und Anwendung einschlägiger deutscher und englischer Fachausdrücke | |||
8. | Kenntnis der berufsbezogenen Hard- und Software (Betriebssysteme, Anwendungsprogramme) | Anwenden der berufsbezogenen Betriebssysteme und Programme | ||
9. | Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung; Arbeiten im Team und bei Projekten | |||
10. | Kenntnis der berufsspezifischen rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und technischenRegelwerke | |||
11. | Grundkenntnisse der Elektrotechnik | Kenntnis der Elektrotechnik | ||
12. | ? | Kenntnis der Elektronik insbesondere der Leistungselektronik und der Analogtechnik und Digitaltechnik | ||
13. | Auswählen von Messverfahren und Messgeräten zum Messen der einschlägigen elektrischen und nichtelektrischen Größen sowie Beurteilen der Messergebnisse | |||
14. | Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen und Datenblättern veranstaltungstechnischer Geräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | |||
15. | ? | ? | Anfertigen von technischen Zeichnungen sowie von Schaltplänen mit rechnergestützten Systemen (zB Dokumentation von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Simulation von Raumakustik, Beleuchtungsplänen, usw.) | |
16. | Verlegen, Anschließen von steckerfertigen Kabeln und Leitungen insbesondere für Energieversorgung ab dem Speisepunkt in der Veranstaltungstechnik | |||
17. | Kenntnis der branchenbezogenen Stecksysteme, Steuerungssysteme, Kabel und Leitungen | Anschließen und Anwenden der branchenbezogenen Stecksysteme, Steuerungssysteme, Kabel und Leitungen | ||
18. | Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen sowie der Dokumentation | |||
19. | Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von veranstaltungstechnischen Betriebsmitteln und |
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