Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen sowie über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe (Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung)

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich 1. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in der Europäischen Union und 2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von

  1. Butter,

  2. Butterfett   (mit   einem   Mindestfettgehalt von 99,8%) oder c) Rahm durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne der Verordnung ist 1. Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,

    1. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,

    2. zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,

    3. Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakte angeführten Mengen verarbeitet und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt und 5. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

      Zuständigkeit

      § 3. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

      Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

      § 4. (1) Die Zulassung gemäß den in  § 1 genannten Rechtsakten wird auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen. Eine Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.

      (2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

    4. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,

    5. Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

      (3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

      (4) Die AMA erteilt die Zulassung samt Zulassungsnummer.

      Herstellung, Verarbeitung

      § 5. Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter 1. einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lägerhaltung handelt, oder 2. eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.

      (2) Der zugelassene Hersteller oder...

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