Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an bestimmte Verbrauchergruppen sowie über die Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch bestimmte Verbrauchergruppen (Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

ABSCHNITT 1 Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich 1. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen a) an gemeinnützige Einrichtungen und b) an das Bundesheer und ihm gleichgestellte Einheiten, sofern die Rechtsakte des Rates und der Kommission dies vorsehen,

  1. der Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen,

  2. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in Form von Butterfett sowie 4. der Gewährung von Beihilfen für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch.

    Zuständigkeit

    § 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

    ABSCHNITT 2

    Gemeinnützige Einrichtungen Bezugsberechtigung

    § 3. Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und 1. damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) dienen oder 2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Fortbildung, Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder Gesundheitspflege tun.

    Berechtigungsscheine

    § 4. (1) Die in § 3 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

    (2) Der Antrag muß enthalten 1. eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,

  3. eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,

    1. die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,

    2. der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,

    3. bei    einer    nicht    lit. a    entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA aa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der  Abgabe   gültigen   Interventionspreis und dem Abgabepreis und bb) im  Falle  der  Gewährung von  Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.

    (3) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen 1. der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder 2. eine Bescheinigung des Landes, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, beizulegen.

    (4) Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.

    (5) Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.

    Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung

    § 5. Die gemeinnützige Einrichtung hat 1. die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 15 aufzubewahren,

  4. die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 4 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten,

  5. im Falle des Kaufs bei einem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT