Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (Pkw-VIG-Novelle 2005) Das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2001, wird wie folgt geändert:

  2. In § 4 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen "spätestens sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes" und "des Anhangs I oder".

  3. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "im Anhang I oder in".

  4. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "des Anhangs II oder".

  5. Die Überschrift des § 6 lautet:

    Aushang und Anzeige

  6. § 6 Abs. 1 lautet:

    "(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten."

  7. In § 6 Abs. 2 ist die Wortfolge "der Schautafel" durch die Wortfolge "der Anzeige" zu ersetzen; die Wortfolge "oder eine Schautafel" entfällt.

  8. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "gemäß Anhang IV oder".

  9. In § 7 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "entsprechend dem Anhang IV oder".

  10. Die Absatzbezeichnung (1) des § 11 Abs. 1 entfällt.

  11. § 11 Abs. 2 entfällt.

  12. § 11 Z 3 lautet:

    "3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 sowie"
  13. Die Absatzbezeichnung (1) des § 12 Abs. 1 entfällt.

  14. § 12 Abs. 2 entfällt.

  15. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift eingefügt:

    "Umsetzung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft

    § 13. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

    1. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,
    2. Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24.07.2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34."
  16. Nach dem neuen § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift eingefügt:

    "In-Kraft-Treten

    § 14. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer Kraft."

    Artikel 2

    Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2005) Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird wie folgt geändert:

  17. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

    "1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,"
  18. Im § 6 Abs. 6 Z 3 entfallen der Beistrich und das Wort "die".

  19. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    "(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang

    1. einer Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 oder
    2. einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,
    hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen."
  20. Im § 13a wird folgender Abs. 4a eingefügt:

    "(4a) Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen."

  21. Im § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "Behandlung von Abfällen" die Wortfolge "und beim sonstigen Umgang mit Abfällen" eingefügt.

  22. § 15 Abs. 5 lautet:

    "(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben."

  23. Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge "Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen" durch die Wortfolge "Notifizierungsbegleitschein (bestehend aus dem Notifizierungsbogen und dem Versand-/Begleitformular gemäß der Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70)" ersetzt.

  24. Im § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge "Versand-/Begleitscheinformulare" durch die Wortfolge "Notifizierungsbegleitscheine (Abs. 2)" ersetzt.

  25. Im § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge "Versand-/Begleitscheinformulars" durch die Wortfolge "Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2)" ersetzt.

  26. § 20 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

  27. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    "(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden."

  28. Im § 21 Abs. 2d wird nach dem Wort "Identifikationsnummer" die Wortfolge "gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz" eingefügt.

  29. Im § 21 wird im Abs. 3 vorletzter Satz und im Abs. 4 erster Satz jeweils der Ausdruck "10. April" durch den Ausdruck "15. März" ersetzt.

  30. Im § 22 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt.

  31. § 22 Abs. 2 lautet:

    "(2) Sofern das Register gemäß Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

    1. der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
    a) die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, in das Register zu übertragen;
    b) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;
    c) die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Abs. 1a Z 7 und 8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
    d) die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, und
    e) die Daten gemäß § 18;
    2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen."
  32. Im § 23 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

    "5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind."
  33. Im § 24 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 5 das Wort "und" und wird in der Z 6 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

    "7. Sammel- und Verwertungssysteme."
  34. § 35 Abs. 1 und 2 lautet:

    "(1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

    1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
    2. spätestens alle vier Jahre
    ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    ...

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