Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2004)

155. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2004) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2004, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziele und Grundsätze
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4. Abfallverzeichnis
§ 5. Abfallende
§ 6. Feststellungsbescheide
§ 7. Ausstufung
§ 8. Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 8a. Umweltprüfung
§ 8b. Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung
2. AbschnittAbfallvermeidung und -verwertung
§ 9. Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung
§ 10. Abfallwirtschaftskonzept
§ 11. Abfallbeauftragter
§ 12. Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter
§ 13. Meldepflicht für den Versandhandel
§ 13a. Pflichten für Hersteller und Importeure
§ 13b. Koordinierungsaufgaben
§ 13c. Finanzierung der Koordinierungsstelle
§ 13d. Aufsichtsrecht
§ 13e. Richtlinien für die Koordinierungsstelle
§ 13f. Tätigkeitsbericht
§ 14. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung
3. AbschnittAllgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
§ 15. Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 16. Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 17. Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer
§ 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen
§ 19. Beförderung von gefährlichen Abfällen
§ 20. Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle
§ 21. Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler
§ 22. Elektronische Register
§ 23. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern
4. AbschnittAbfallsammler und -behandler
§ 24. Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
§ 25. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen
§ 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person
§ 27. Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
§ 28. Problemstoffsammlung
§ 28a. Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten
5. AbschnittSammel- und Verwertungssysteme
§ 29. Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
§ 30. Abgeltung
§ 31. Aufsicht
§ 32. Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 33. Expertengremium
§ 34. Beirat
§ 35. Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 36. Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme
6. AbschnittBehandlungsanlagen
§ 37. Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 38. Konzentration und Zuständigkeit
§ 39. Antragsunterlagen
§ 40. Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
§ 41. Kundmachung der mündlichen Verhandlung
§ 42. Parteistellung
§ 43. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 44. Probebetrieb, Vorarbeiten
§ 45. Zivilrechtliche Einwendungen
§ 46. Duldungspflicht
§ 47. Bescheidinhalte
§ 48. Bestimmungen für Deponiegenehmigungen
§ 49. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien
§ 50. Vereinfachtes Verfahren
§ 51. Anzeigeverfahren
§ 52. Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 53. Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 54. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe
§ 55. Erlöschen der Genehmigung
§ 56. Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen
§ 57. Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage
§ 58. Sanierungskonzept Immissionsschutz
§ 59. Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 60. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
§ 61. Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie
§ 62. Überwachung von Behandlungsanlagen
§ 63. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
§ 64. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
§ 65. Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen
7. AbschnittGrenzüberschreitende Verbringung
§ 66. Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 67. Notifizierung bei der Ausfuhr
§ 68. Notifizierungsunterlagen
§ 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 70. Sicherheitsleistung und Beförderung
§ 71. Wiedereinfuhrpflicht
§ 72. Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung
8. AbschnittBehandlungsaufträge, Überprüfung
§ 73. Behandlungsauftrag
§ 74. Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 75. Überprüfungspflichten und -befugnisse
9. AbschnittÜbergangsbestimmungen
§ 76. Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996
§ 77. Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990
§ 78. Allgemeine Übergangsbestimmungen
10. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 79. Strafhöhe
§ 80. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 81. Verjährung
§ 82. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 83. Aufgaben der Zollorgane
§ 84. Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
§ 85. Aufgaben der Gemeinden
§ 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten
§ 87. Datenübermittlung
§ 88. Verweise
§ 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 90. Vollziehung
§ 91. In-Kraft-Treten
Anhang 1 Gruppen von Abfällen
Anhang 2 Behandlungsverfahren
Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften
Anhang 4 Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Anhang 5 IPPC-Behandlungsanlagen
Anhang 6 Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Anhang 7 Strategische Umweltprüfung - Bundes-Abfallwirtschaftsplan

2. § 2 Abs. 5 Z 1 zweiter Satz entfällt.

3. Dem § 2 Abs. 8 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

"als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes;"

4. § 2 Abs. 8 Z 5 lautet:

"5. "Sammel- und Verwertungssystem" eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann."

5. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

"3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,"

6. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

"5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,"

7. Dem § 6 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

8. Im § 7 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden.

9. § 8 Abs. 1 lautet:

(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

10. Dem § 8 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001...

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