Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung

 Â

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (§ 94 Z 4 GewO 1994) Â

ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über Â

  1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und Â

  2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und Â

  3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung. Â

    § 2. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädietechnik (§ 94 Z 4 GewO Â

    1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über Â

  4. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker oder in Â

    einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und Â

  5. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und Â

  6. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung. Â

    § 3. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (§ 94 Z 4 Â

    GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über Â

  7. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger oder in einem Â

    mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und Â

  8. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT