Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks der Spengler (§ 94 Z 64 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in Â
dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
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eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in Â
dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks der Kupferschmiede (§ 94 Z 64 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kupferschmied oder in einem Â
mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens Â
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der...
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