VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei  über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl III Nr. 219/2000 vom 28. Oktober 1999 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 14 und Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens genannten Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes als „aushelfender Träger“ bezeichnet.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26 des Abkommens sind

– in Österreich Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

– in der Türkei a) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung, der Kranken- und Mutterschaftsversicherung und der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für Dienstnehmer Generaldirektion der Sozialversicherungsanstalt in Ankara,

  1. hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Handwerker und selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft Generaldirektion Bag-Kur in Ankara,

  2. hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Beamte und Angestellte des Staates Generaldirektion der Pensionskasse der Republik Türkei für Beamte und Angestellte des Staates in Ankara.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe.

(3) Die Verbindungsstellen haben die Formblätter zu vereinbaren, die zur Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.

ABSCHNITT II BESTIMMUNGEN ÃœBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 3

Entsendungen

(1) In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden...

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