Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird

197.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, ? im folgenden Vertragspartner genannt ? kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung ? Art. 15a B-VG) zu schließen:

Artikel 1Zielsetzung

Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung ? Art. 15a B-VG, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung ? Art. 15a B-VG zu erhöhen, eine durch den Bund zu leistende Pauschale für die Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, welche nicht unter die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex ? SGK) für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Die Vertragspartner bekennen sich dazu, die für eine Gesamtsicht der Quartiere notwendigen Informationen im Sinne des...

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