Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
90. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2009) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde: |
Iran | 20. April 2009 |
Libanon | 22. April 2009 |
Palau | 24. März 2009 |
Timor-Leste | 27. März 2009 |
Zypern | 23. Februar 2009 |
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Iran:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet. Die Regierung der Islamischen Republik Iran bekräftigt, dass die Zustimmung aller Vertragsparteien einer solchen Streitigkeit notwendig ist, in jedem einzelnen Fall, um die Streitigkeit dem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Die Regierung der Islamischen Republik Iran kann, sofern es angemessen erscheint, der Unterbreitung der Streitigkeit an das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran sowie dem entsprechenden innerstaatlichen Recht zustimmen.
Erklärung:
Die Regierung der Islamischen Republik Iran betrachtet das ?Waschen der Erträge aus Straftaten? in Art. 23 des Übereinkommens als ausschließlich auf die im Übereinkommen genannten Straftaten bezogen.
Jordanien[1]:
Gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die Ständige Vertretung des Haschemitischen Königreiches Jordanien bei den Vereinten Nationen entbietet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Hochachtung und beehrt sich gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption mitzuteilen, dass die ?Anti-Corruption-Commission? in Jordanien die zuständige Behörde ist, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unterstützt.
Polen[2]:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Republik Polen hiermit, dass die Behörden, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und...
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