Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheater¬pensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechts¬verfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehr¬verpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)

80. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richterdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
8 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
10 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
11 Änderung des Bundesbahngesetzes
12 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
13 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
14 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
15 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
16 Änderung des Teilpensionsgesetzes
17 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
18 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
19 Änderung der Reisegebührenvorschrift
20 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Artikel 1Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat "nach den §§ 15h und 15i MSchG" jeweils durch den Ausdruck "nach dem MSchG" und das Zitat "nach den §§ 8 oder 8a VKG" jeweils durch den Ausdruck "nach dem VKG" ersetzt.

2. Dem § 65 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

3. § 73 Abs. 7 lautet:

(7) § 65 Abs. 8, 9 und 10, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub.

4. Nach § 125a wird folgender § 125b samt Überschrift eingefügt:

"Vernehmung von minderjährigen Zeugen

§ 125b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein."

5. Im § 145b Abs. 11 letzter Satz entfällt die Wortfolge "jener Planstelle".

6. § 145c wird samt Überschriften aufgehoben.

7. Im § 152c Abs. 14 letzter Satz entfällt die Wortfolge "jener Planstelle".

7a. § 160 Abs. 2 dritter Satz lautet:

"Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre."

8. Im § 201 entfallen im Abs. 2 jeweils die Wortfolgen "bzw. Universitäten der Künste" sowie im Abs. 3 die Wortfolgen "oder Universitäten der Künste" und "und Universitäten der Künste".

9. § 236b Abs. 5 lautet:

"(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt."

10. Im § 236b Abs. 7 wird das Datum "31. Dezember 1954" durch das Datum "1. Jänner 1955" ersetzt.

11. Im § 248a wird die Wortfolge "erfüllt wurden" durch die Wortfolge "erfüllt werden" ersetzt.

12. § 266 lautet:

"

§ 266. Am 30. Juni 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am 30. Juni 2005 Beamte der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach § 145c und § 266, jeweils in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, gebildeten Senaten fortzuführen. Für ab 1. Juli 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden für den Rest ihrer Bestellungsdauer als weitere Mitglieder."

13. § 277a erhält die Bezeichnung "§243a.".

14. § 284 Abs. 51 Z 5 lautet:

"5. § 13 mit 31. Dezember 2016."

15. § 284 Abs. 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 erhält die Absatzbezeichnung "(54)".

16. § 284 Abs. 53 bis 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnungen "(55)" bis "(57)".

17. Dem § 284 werden folgende Abs. 58 und 59 angefügt:

"(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

1. § 73 Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,
2. § 236b Abs. 5 und 7 und § 248a mit 1. Jänner 2005,
3. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 9, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 125b, § 169 Abs. 5 Z 2, § 266, Anlage 1 Z 1.1, Z 1.3.9, Z 1.4 bis 1.11.3, Z 2.1 bis 2.10.2, Z 2.15, Z 3.1 bis 3.10.3, Z 4.1 bis 4.4.3, Z 5.1 bis 5.4.6, Z 6.2, Z 7.1 bis Z 7.2.2, Z 8.2 bis 8.16, Z 9.1 bis 9.9, Z 9.11, Z 12 bis 17c, Z 55.2 sowie Z 56.3 mit 1. Juli 2005,
4. Anlage 1 Z 1.3.1 mit 1. Jänner 2007.

(59) § 145c samt Überschriften und Anlage 1 Z 3.15, Z 3.17, Z 4.11, Z 4.13, Z 5.10, Z 5.13, Z 5.16, Z 9.12, Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft."

18. In der Anlage 1 Z 1.1 werden das Zitat "Z 1.2 bis 1.11" durch das Zitat "Z 1.2 bis 1.11.3" und das Zitat "Z 1.12 bis 1.19" durch das Zitat "Z 1.12 bis 1.18" ersetzt.

19. Anlage 1 Z 1.3.1 lautet:

1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,

20. In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.9 angefügt:

"

1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten."

21. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.4 bis 1.11 folgende Bestimmungen:

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

1.4.1. der Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,

1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn

a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,

1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),

1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,

1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Niederösterreich,

1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe "Materielles Steuerrecht" in der Zentralstelle,

1.4.7. im Bundesministerium für Finanzen der Präsident des Unabhängigen Finanzsenates,

1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,

1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,

1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),

1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).

1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),

1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,

1.5.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der...

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