Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird

257. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

"Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden"

2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "den Akademien für Sozialarbeit,".

3. § 5 lautet:

"§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen
a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 .. ............... 150 vH,
b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750 ........ .......... 300 vH,
c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100 ....... ........ 400 vH,
d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 ..................... ... 500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
2. 100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Sachunterricht,
b) Biologie,
c) humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,
d) betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
e) fachtheoretische Lehrveranstaltungen.
3. 80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Bildnerische Erziehung,
b) Ernährung und Haushalt,
c) Werkerziehung/technischer Bereich,
d) Werkerziehung/textiler Bereich,
e) fachpraktische Lehrveranstaltungen,
f) sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
4. 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen
...

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