Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden (Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende ? FK-V)

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 2 2 sowie 31 Abs. 1 2 6 und 7 und Abs. 3 des 2ivildienstgesetzes 1986 (2DG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1994, wird verordnet:

§ 1. (1) Die dem 2ivildienstleistenden für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 2DG erwachsenden Kosten sind ¡hm wie folgt zu vergüten.

  1. Für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in Wien eingesetzte Zivildienstleistende in der Höhe der Kosten des monatlichen Anteiles für eine Jahresnetzkarte und für den übrigen Bereich des Verkehrsverbundes Ost-Region in der Höhe des Preises einer Monatsnetzkarte für die benötigte Zone;

  2. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bereich der Verkehrsverbünde Niederösterreich/Burgenland eingesetzte 2ivildienstleistende in der Höhe des Preises einer Monatsnetzkarte für die jeweilige Stadt-Tarifgruppe;

  3. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in den Landeshauptstädten Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg eingesetzte 2ivildienstleistende in der Höhe des Preises einer Monatsnetzkarte der jeweiligen Verkehrsbetriebe;

  4. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende in der Höhe des Preises einer Monatsnetzkarte für den städtischen Bereich und 5. für alle übrigen Zivildienstleistenden mit monatlich ......................................    395 S.

    (2) Die dem 2ivildienstleistenden für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG erwachsenden. Kosten sind ihm wie folgt zu vergüten.

  5. für die Benützung der Eisenbahn in der Höhe des Preises einer Monatsstreckenkarte für die benötigte Fahrtstrecke;

  6. für die Benützung von Linienbussen und — sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist — von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen Verkehr in der Höhe des Preises von vier Wochenkarten oder Wochenstreckenkarten für die benötigte Fahrtstrecke.

    (3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels a)   im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und b)   im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

    (4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der...

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