Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz ? MinroG, die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt geändert sowie die Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, das IX. Hauptstück des Allgemeinen Berggesetzes und die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen aufgehoben werden (Mineralrohstoffgesetznovelle 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 184/1999 und BGBl. I Nr. 98/2001 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird:

    – in der Überschrift des III. Hauptstücks und des II. Abschnittes des III. Hauptstückes jeweils die Zahl

    „67“ durch die Zahl „67a“ ersetzt,

    – am Ende des II. Abschnittes des III. Hauptstücks der Ausdruck „Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 67a)“ eingefügt,

    – im IV. Abschnitt des VII. Hauptstückes der Ausdruck „(§ 121)“ durch den Ausdruck „(§§ 121, 121a bis 121e)“ ersetzt,

    – im V. Abschnitt des VII. Hauptstückes der Ausdruck „Anerkennung der Bestellung (§ 139)“ durch den Ausdruck „Mitteilung über die Vormerkung (§ 139)“ ersetzt,

    – im IX. Abschnitt des IX. Hauptstückes der Ausdruck „Vormerkungen und Übersichtskarten“ durch den Ausdruck „Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem – BergIS)“ ersetzt,

    – in der Überschrift des XI. Hauptstückes der Ausdruck „Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen – Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen – Fremdenbefahrungen

    (§§ 187  bis  189)“  durch den Ausdruck „Grubenrettungs- und Gasschutzwesen – Fremdenbefahrungen

    (§§ 187 bis 189)“ ersetzt,

    – im XI. Hauptstück nach dem Ausdruck „Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen

    (§ 187)“ eingefügt:

    „Aufgaben der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen (§§ 187a und 187b)

    Betriebliche Grubenrettung (§ 187c)

    Grubenwehr (§ 187d)

    Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk (§ 187e)“,

    – im XI. Hauptstück der Ausdruck „Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

    (§ 188)“ gestrichen,

    – im XVI. Hauptstück nach dem Ausdruck „Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (§ 215)“ der Ausdruck  „Daten für das Bergbauinformationssystem (§ 215a)“ eingefügt und der Ausdruck „Berichterstattung

    (§ 222)“ durch den Ausdruck „Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 222)“ ersetzt.

  2. Im § 1 wird am Ende der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffern werden angefügt:

    „24. „Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.

  3. „selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;

  4. „Betriebsstätte“ eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage, eine Speicherstation, eine Werkstätte u. dgl.“

  5. § 2 Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten –

    mit der Maßgabe des Abs. 4 – der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8

    dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – das VII. Hauptstück,

    der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die

    §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7

    und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.

    (4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.“

  6. Im § 3 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Illitton und andere Blähtone“ durch das Wort „Tone“ ersetzt.

  7. Im § 25  Abs. 1  Z 1  entfällt die Wendung „auf Grund von genehmigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

    (Schurfarbeiten)“.

  8. In §§ 27 Abs. 4 und 91 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider“  durch den Ausdruck „eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen“ ersetzt.

  9. § 33 lautet:

    „§ 33. Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der 1. ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder 2. an ein Grubenmaß angrenzt oder 3. ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder 4. nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.“

  10. Im § 34 Abs. 1 wird nach der Wendung „Überscharen sind,“ die Wendung „oder wenn es sich um die in

    § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt,“ eingefügt.

  11. § 35 Abs. 1 Z 8 lautet:

    „8. sofern es sich nicht um die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,“

  12. § 35 Abs. 3 lautet:

    „(3) Dem Verleihungsgesuch sind anzuschließen:

  13. drei Abschriften des Verleihungsgesuches,

  14. etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,

  15. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,

  16. etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,

  17. allfällige Zustimmungserklärungen,

  18. ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt,

  19. die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers,

  20. ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist,

  21. sofern es sich um einen in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3  Abs. 1  Z 4

    angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.“

  22. § 39 lautet:

    „§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die  Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen an diese auf einer größeren Länge angrenzen. Deckt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 die in einem Verleihungsgesuch angegebene

    Überschar ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß

    oder Grubenfeld oder mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten  Überschar, hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Überschar vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.“

  23. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:

    „Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe

    § 67a. Die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im § 3

    Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.“

  24. Im § 69 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ durch den Ausdruck

    „der Statistik Österreich“ ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz.

  25. § 75 Abs. 2 lautet:

    „(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

  26. zwei Abschriften des Ansuchens,

  27. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß –, wenn es sich jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe handelt, ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen,

    einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan, der unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- und Grundsteuerkataster die Angaben nach Abs. 1 Z 3 zu enthalten hat,

  28. etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,

  29. allfällige Zustimmungserklärungen.“

  30. Im § 76 entfällt die Wendung „bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder eines Teiles davon jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.“ und wird der Beistrich nach dem Wort „kommt“ durch einen Punkt ersetzt.

  31. Im § 80 Abs. 1 erster Satz entfällt nach dem Wort „Rohstoffe“ der Beistrich. Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt:

    „Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z...

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