Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. September 1976, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert wird

Auf Grund des § 13 des Schiffahrtspolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 91/1971, wird verordnet:

Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl.

Nr. 259/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 198/1974 wird wie folgt geändert:

Dem § 30.01 wird folgende Z. 7 angefügt:

„7. Die Behörde kann von den Bestimmungen der Ziffern 2 bis 6 Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich ist und einer solchen Maßnahme nautisch-technische Gründe nicht entgegenstehen.

Die Erteilung einer solchen Bewilligung kann mit Auflagen...

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