Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2009 ? ERegV 2009)

331. Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2009 ? ERegV 2009) Auf Grund des 2. bis 4. Abschnitts, insbesondere § 6 Abs. 4, des E-Government-Gesetzes ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008, und des Datenschutzgesetzes 2000 ? DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Führung des Registers

§ 1. Die Stammzahlenregisterbehörde führt das Ergänzungsregister für Betroffene (§ 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008), die weder im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen. Betroffene natürliche Personen werden im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) geführt, alle anderen Betroffenen werden im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) geführt.

2. Abschnitt

Ergänzungsregister für natürliche Personen

Eintragung

§ 2. Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen

1. auf Antrag der Betroffenen,
2. auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG,
3. im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG, oder
4. zur Vornahme von Änderungen.

Eintragungsdaten

§ 3. Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:

1. bei einer Eintragung gemäß § 4:
a) die Namen und, soweit vorhanden, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie der akademische Grad der bzw. des Betroffenen,
b) das Geburtsdatum,
c) das Geschlecht,
d) nach Möglichkeit die Anschrift,
e) nach Möglichkeit der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, bzw. der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
f) die Staatsangehörigkeit, sowie
g) Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente, mit denen die Daten gemäß lit. a bis f nachgewiesen werden;
2. bei einer Eintragung gemäß § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis c und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. d bis g;
3. bei einer Eintragung gemäß § 6: die Daten gemäß Z 1 lit. a und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. b bis f.

Antragstellung durch die Betroffene bzw. den Betroffenen

§ 4. (1) Wenn die bzw. der Betroffene weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, oder aufgrund eines Eintragungsersuchens eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß § 3 Z 1 lit. d bis g im Datensatz (§ 7 Abs. 1) enthalten oder die eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die bzw. der Betroffene die...

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