Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007)

  1. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des E-Government-Gesetzes

    Das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge "§ 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen" durch die Buchstabenfolge "§ 9. bPK", die Wortfolge "§ 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen" durch die Wortfolge "§ 10. Erzeugung von bPK", die Wortfolge "§ 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen" durch die Wortfolge "§ 11. Offenlegung von bPK in Mitteilungen", die Wortfolge "§ 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen" durch die Wortfolge "§ 13. Weitere Garantien zum Schutz von bPK", die Wortfolge "§ 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen" durch die Wortfolge "§ 14. Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich", die Wortfolge "§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen" durch die Wortfolge "§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich" sowie die Wortfolge "§ 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen" durch die Wortfolge "§ 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bPK oder Amtssignaturen" ersetzt.

  3. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "spätestens bis 1. Jänner 2008".

  4. § 2 Z 3 entfällt.

  5. § 2 Z 8 lautet:

    "8. "Stammzahl": eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist."
  6. § 2 Z 10 lautet:

    "10. "Bürgerkarte": eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Z 3a des Signaturgesetzes - SigG, BGBl. I Nr. 190/1999) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet."
  7. § 3 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

  8. § 5 lautet:

    "

    § 5. (1) Soll die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht, indem die Stammzahlenregisterbehörde bei Nachweis eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag des Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen auf der Bürgerkarte des Vertreters einträgt. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, muss gesondert eingetragen werden. § 4 Abs. 3 gilt für die notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.

    (2) In den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung, in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist, ist eine Eintragung in die Bürgerkarte gemäß Abs. 1 nicht notwendig, wenn die generelle Befugnis zur Vertretung aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgenden Anmerkung der Berufsberechtigung im Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte ersichtlich ist. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall auf Antrag des berufsmäßigen Parteienvertreters die Stammzahl des Vertretenen direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG.

    (3) Soweit diese Dienstleistung bei Behörden eingerichtet ist, können unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen...

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