Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Ausfuhrförderungsverordnung 1981 geändert wird

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr 215/1981, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991 und 130/1994 wird wie folgt geändert:

1  § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:

„b) Kreditoperationen (Anleihen, Verpflichtungen aus Wechseln und Schuldverschreibungen oder sonstigen Verpflichtungen), deren Erlös zur Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet wird;"

  1. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen."

  2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Die bisherige Z 1 wird aufgehoben.

    2. Die bisherige Z 2 wird zu Z 1

    3. Die bisherige Z 3 wird zu Z 2.

    4. Die bisherige Z 4 wird zu Z 3.

    5. Die bisherige Z 5 wird zu Z 4.

    6. Die bisherige Z 6 wird zu Z 5.

    7. Die bisherige Z 7 wird zu Z 6.

    8. Die bisherige Z 8 wird zu Z 7

    9. Die bisherige Z 9 wird zu Z 8.

  3. § 6 Abs. 3 Z 3. lautet:

    „3. behördliche Maßnahmen, durch welche länger als drei Monate der Transfer oder die freie Verfügung über die dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten ist ein länger als drei Monate anhaltender Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant die Staatsgewalt verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann.

    Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c und Z 9 lit. b liegt dieser Tatbestand bereits vor, wenn am Fälligkeitstag keine Zahlung geleistet wird;"

  4. § 14 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 lautet:

      „(1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen."

    2. Abs. 3 lautet:

      „(3) Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt vorzusehen."

    3. Abs. 4 lautet:

      „(4) Der Berechnung des Garantieentgeltes ist bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. a und b, 4, 7, 8, 9 lit. a und 10 der gedeckte...

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